Artikel 5
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen der Anspruch oder die Zahlung von Geldleistungen vom gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieses Vertragsstaates abhängt, nicht für
- a) die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten oder
- b) andere Personen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen der Vertragsstaaten ableiten,
die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.
(2) Hinsichtlich der kanadischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der in Betracht kommenden Personen.
(3) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht in bezug auf
- a) die Ausgleichszulage;
- b) jenen Teil der österreichischen Pension, der beruht
- i) auf Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland oder
- ii) auf im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
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