Artikel 5 Luftverkehrsabkommen (Katar)

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1991

ARTIKEL 5

Artikel 5

Zölle und andere Abgaben

(1) Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren an Treib- und Schmierstoffvorräte, Ersatzteile, übliche Ausrüstung und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt oder in diesem Hoheitsgebiet an Bord eines Luftfahrzeuges genommen werden und nur zur Verwendung durch das oder auf dem Luftfahrzeug dieses Fluglinienunternehmens bestimmt sind, sind im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von Zöllen, Inspektionsgebühren oder ähnlichen Gebühren oder Abgaben befreit, selbst wenn diese Vorräte von diesem Luftfahrzeug auf Flügen über diesem Hoheitsgebiet verwendet werden.

(2) Treib- und Schmierstoffe, Ersatzteile, übliche Ausrüstung und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die an Bord eines Luftfahrzeuges des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens einer Vertragspartei verbleiben, sind im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von Zöllen, Inspektionsgebühren oder ähnlichen Gebühren oder Abgaben befreit, selbst wenn diese Vorräte von diesem Luftfahrzeug auf Flügen über diesem Hoheitsgebiet verwendet werden. Derart befreite Güter dürfen nur mit der Genehmigung der Zollbehörden der anderen Vertragspartei entladen werden. Güter, die wieder ausgeführt werden, bleiben bis zu ihrer Wiederausfuhr unter Aufsicht der Zollbehörde unter Zollverschluß.

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