Artikel 5 – Einbeziehung von Verträgen unter dieses Abkommen Abkommen über die finanzielle Kooperation (Ägypten)

Alte FassungIn Kraft seit 23.5.2008

Artikel 5 – Einbeziehung von Verträgen unter dieses Abkommen

Die Einbeziehung von Verträgen unter dieses Abkommen soll durch Briefaustausch zwischen dem Ministerium für Internationale Kooperation der Arabischen Republik Ägypten und dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich vereinbart werden. Dies soll in fortlaufender Weise während eines Zeitraumes von 24 Monaten (oder, im Falle einer Verlängerung, während des gemäß Artikel 12 dieses Abkommens vereinbarten Zeitraumes), beginnend mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens, umgesetzt werden.

Alle Finanztransaktionen in Zusammenhang mit gegenständlichem Abkommen sollen als ordnungsgemäß durchgeführt erachtet werden, wenn die ägyptische Zentralbank, 31 Kasr el Nil Street, Kairo/Ägypten, durch die ägyptische Seite von diesen schriftlich verständigt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20005850

Dokumentnummer

NOR40099121

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