Artikel 5 EFTA - Parlamentarischer Ausschuß

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 5

Der Ausschuß kann Empfehlungen abgeben und Entschließungen fassen. Einer von der Mehrheit angenommenen Empfehlung beziehungsweise Entschließung werden die in der Minderheit verbliebenen Ansichten beigefügt.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

10007397

Dokumentnummer

NOR12080435

alte Dokumentnummer

N5199319734L

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