Artikel 5 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2006

Artikel 5

Die Einbeziehung von mittels Krediten zu finanzierenden Projekten in dieses Abkommen gemäß Artikel 2 soll durch Briefaustausch zwischen dem Ministerium für Finanz- und Schatzangelegenheiten von Bosnien und Herzegowina und dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich vereinbart werden. Dies soll in fortlaufender Weise während eines Zeitraumes von 24 Monaten, beginnend mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens, erfolgen. Projekte, welche sich vor Inkrafttreten dieses Abkommens in Verhandlung befinden, können einbezogen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)