Artikel 57
Der Austausch von Experten, die zu kurzfristigen Besuchen gemäß Artikel 16, 17, 18, 25, 31, 33, 35, 37, 39, 42, 49 eingeladen werden, erfolgt unter nachstehenden Bedingungen:
Die österreichische Seite gewährt kostenlose Unterkunft und ein Taggeld von öS 300.
Die polnische Seite gewährt kostenlose Unterbringung sowie ein Taggeld von zl. 30 000.
Falls erforderlich, stellt die empfangende Seite einen Dolmetscher zur Verfügung.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009730
Dokumentnummer
NOR12123064
alte Dokumentnummer
N7199012497J
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