IX. Abschnitt.
Sicherung des Grenzverlaufes sowie Erhaltung der
Artikel 56
Grenzzeichen und der die Grenzlinie sichernden Vermessungsmarken.
Artikel 56. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 344/1975)
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
IX. Abschnitt.
Sicherung des Grenzverlaufes sowie Erhaltung der
Artikel 56
Grenzzeichen und der die Grenzlinie sichernden Vermessungsmarken.
Artikel 56. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 344/1975)
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