Artikel 54 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1990

Artikel 54

Für den Austausch von Universitäts- und Hochschulprofessoren sowie Universitäts- und Hochschuldozenten gemäß Artikel 5 erbringen die Vertragsparteien die folgenden Leistungen:

Die österreichische Seite gewährt ein Taggeld von öS 930 für Professoren bzw. öS 830 für Dozenten sowie einen Betrag von öS 1 000 pro Universitäts- und Hochschulstadt, in der Vorträge gehalten werden.

Die polnische Seite gewährt kostenlose Unterbringung und ein Taggeld von zl. 30 000 für Hochschulprofessoren und -dozenten. Jeder Vortragende erhält außerdem eine Betrag von zl. 50 000 für jeden Vortrag.

Schlagworte

Universitätsprofessor, Universitätsdozent, Hochschulprofessor

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009730

Dokumentnummer

NOR12123061

alte Dokumentnummer

N7199012494J

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