Artikel 53
Der in diesem Übereinkommen vorgesehene Austausch von Personen erfolgt unter nachstehenden Bedingungen:
- a) Die entsendende Seite kommt für Kosten der Hinreise bis zum ersten Bestimmungsort auf;
- b) Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten, die zur Durchführung des Besuchsprogramms notwendigen Reisekosten im Inland und gewährt kostenlose medizinische Versorgung (ausgenommen die Anfertigung von Zahnersatz und die Behandlung chronischer Erkrankungen).
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009730
Dokumentnummer
NOR12123060
alte Dokumentnummer
N7199012493J
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