Artikel 51 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1990

Artikel 51

Die Vertragsparteien geben Namen, Ausbildung, Funktion und Fremdsprachenkenntnisse der Austauschpersonen sowie deren Besuchswünsche mindestens drei Monate vor Antritt der Reise und die Daten ihre Ankunft mindestens Zehn Tage vorher auf diplomatischem Wege bekannt.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009730

Dokumentnummer

NOR12123058

alte Dokumentnummer

N7199012491J

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