Artikel 51
Die Vertragsparteien geben Namen, Ausbildung, Funktion und Fremdsprachenkenntnisse der Austauschpersonen sowie deren Besuchswünsche mindestens drei Monate vor Antritt der Reise und die Daten ihre Ankunft mindestens Zehn Tage vorher auf diplomatischem Wege bekannt.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009730
Dokumentnummer
NOR12123058
alte Dokumentnummer
N7199012491J
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