VII. Allgemeine und Finanzielle Bestimmungen
Artikel 50
Die Vertragsparteien ermöglichen die Realisierung der aus dem Inhalt dieses Übereinkommens hervorgehenden Einladungen.
Solche Kontakte und Einladungen von Wissenschaftern, Persönlichkeiten des Kulturlebens, Künstlern und Fachleuten zu Kongressen, Festspielen oder anderen Veranstaltungen mit internationaler Teilnahme werden nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten unterstützt.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009730
Dokumentnummer
NOR12123057
alte Dokumentnummer
N7199012490J
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