aufgehoben durch Richtlinie (EU) 2017/1371
Artikel 4
Gerichtsbarkeit
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit für gemäß Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 umschriebene Straftaten in den Fällen zu begründen, in denen
- - ausschließlich oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet ein Betrug, eine Teilnahme an einem Betrug oder ein versuchter Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften begangen worden ist, unter Einschluß von Betrugsfällen, in denen der Vorteil in diesem Hoheitsgebiet erlangt worden ist;
- - eine in seinem Hoheitsgebiet befindliche Person einen solchen Betrug im Hoheitsgebiet eines anderen Staats wissentlich unterstützt oder dazu anstiftet;
- - der Straftäter ein Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist, wobei die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats darauf abstellen können, daß die Handlung auch in dem Land strafbar ist, in dem sie begangen wurde.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung gemäß Artikel 11 Absatz 2 erklären, daß er die in Absatz 1 dritter Gedankenstrich dieses Artikels vorgesehene Regel nicht anwendet.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2019
Gesetzesnummer
20002405
Dokumentnummer
NOR40038266
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