Artikel 4 Touristenverkehr (Italien)

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1934

Artikel 4

Artikel IV. Das vorliegende Abkommen ist ein Jahr, gerechnet vom Tage seiner Unterzeichnung an, gültig; es kann jedoch von Jahr zu Jahr stillschweigend erneuert werden, falls es nicht mindestens drei Monate vor jedem Ablaufstermine gekündigt wird.

Jeder der hohen vertragschließenden Teile behält sich die Möglichkeit vor, die Durchführung des vorliegenden Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung vorübergehend aufzuheben.

Indem ich Euer Exzellenz bitte, mir zum formellen Abschluß dieser Vereinbarung eine der vorliegenden analoge Note zukommen zu lassen, bitte ich Sie, Herr Regierungschef, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu genehmigen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10005201

Dokumentnummer

NOR40042609

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