Artikel 4 Luftverkehrsabkommen (Katar)

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1991

ARTIKEL 4

Artikel 4

Widerruf oder Aussetzung

(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch ein von der anderen Vertragspartei namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen auszusetzen oder die von ihr für die Ausübung dieser Rechte als notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:

  1. a) in allen Fällen, in denen sie nicht überzeugt ist, daß ein substantieller Teil des Eigentums und die effektive Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei deren Staatsangehörigen liegen; oder
  2. b) falls dieses Fluglinienunternehmen es unterläßt, die Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei zu befolgen, die diese Rechte gewährt; oder
  3. c) falls das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens durchzuführen.

(2) Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß ein sofortiger Widerruf, sofortige Aussetzung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern.

(3) Greift eine Vertragspartei zu den in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen, so werden davon die Rechte der anderen Vertragspartei nach Artikel 16 nicht berührt.

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