Artikel 4
Jeder Vertragsstaat gewährt nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten jährlich Studierenden und absolvierten Akademikern des anderen Vertragsstaates angemessene Stipendien wissenschaftlicher künstlerischer Richtung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
