Artikel 4 – Konditionen für die konzessionellen Kredite
Die Kreditbedingungen werden in Übereinstimmung mit den sich aus dem „Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite“ unter Schirmherrschaft der OECD ergebenden internationalen Verpflichtungen festgelegt. Der Vergünstigungsgrad wird in Folge dessen mindestens 35% betragen.
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Kreditbedingungen Veränderungen auf Grund der jährlichen Neufestsetzung des Abzinsungsfaktors unter Schirmherrschaft der OECD unterliegen; weitere Veränderungen können sich aus der OECD Länderrisikoklassifizierung und aus nationalen österreichischen Risikoüberlegungen ergeben.
Zum Stand 15. Jänner 2007 können konzessionelle Kredite für österreichische Exporte von Gütern und Dienstleistungen nach Ägypten bis zu einem Betrag von Euro 10 Millionen pro Projekt gewährt werden; eine der folgenden zwei Konditionenvarianten kann der Fall zu Fall in Übereinstimmung mit der Art des konkreten Projektes gewählt werden. Zusätzliche Zuschüsse, welche 10% der als up front Satz berechneten Garantiekosten entsprechen, werden von Fall zu Fall unter beiden Konditionenvarianten zugeteilt werden:
Option I – 18 Jahre, inklusive einer tilgungsfreien Periode von 2 Jahren und einer nachfolgenden Rückzahlung in 32 gleichen, halbjährlichen Raten. Der Zinssatz beläuft sich auf 0,90% p.a. Option II – 12 Jahre, inklusive einer tilgungsfreien Periode von 4 Jahren und einer nachfolgenden Rückzahlung in 16 gleichen, halbjährlichen Raten. Der Zinssatz beläuft sich auf 0 % p.a. Unter beiden Optionen wird darüber hinaus eine Garantieprämie in Rechnung gestellt, welche entweder als per annum Marge oder als up front Satz zu bezahlen ist.
Berechnet als per annum Marge beläuft sich die Garantieprämie auf zirka 1,28% p.a. (Option I) beziehungsweise 1,209% p.a. (Option II) (basierend auf der Annahme einer Ziehungsperiode von 2 Jahren). Unter Berücksichtigung der zusätzlichen Zuschussleistungen in Höhe von 10% der als up front Satz berechneten Garantieprämie wird sich die reduzierte Garantieprämie in einer Bandbreite von 1,1 % p.a. bis 1,2 % p.a. bewegen.
Berechnet als up front Satz beläuft sich die Garantieprämie auf zirka 8,84% (Option I) beziehungsweise 7,24% (Option II). Unter Berücksichtigung der zusätzlichen Zuschussleistungen in Höhe von 10 % der als up front Satz berechneten Garantieprämie beläuft sich die reduzierte Garantieprämie auf zirka 7,96% (Option I) beziehungsweise 6,52% (Option II).
Ungeachtet der Tatsache, dass die Berechnung aller Bankgebühren außerhalb der Einflusssphäre des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen und der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft liegt, sollen die Bankspesen, Gebühren und die Kosten des Kreditgebers, welche von Fall zu Fall zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer zu verhandeln sind, auf dem niedrigst möglichen Niveau gehalten werden, um den Entwicklungszweck der unter diesem Abkommen finanzierten Projekten angemessen widerzuspiegeln.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
20005850
Dokumentnummer
NOR40099119
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