Artikel 4
Internationale Zusammenarbeit
1. Die Parteien arbeiten in den Angelegenheiten, die von diesem Übereinkommen erfaßt werden, eng zusammen und fördern eine angemessene analoge Zusammenarbeit zwischen den betroffenen nationalen Sportinstitutionen.
2. Vor internationalen Vereins- und Auswahlspielen oder -turnieren laden die jeweiligen Parteien ihre zuständigen Stellen, insbesondere die Sportorganisationen, ein, die Spiele zu bezeichnen, bei denen Gewalttätigkeit oder Fehlverhalten seitens der Zuschauer zu befürchten sind. Im Falle einer solchen Mitteilung leiten die zuständigen Behörden des Gastlandes Konsultationen zwischen den Beteiligten in die Wege. Diese Konsultationen finden so bald wie möglich statt, und zwar nach Möglichkeit nicht später als zwei Wochen vor Austragung des Spiels, und umfassen Anordnungen, Maßnahmen und Vorkehrungen, die vor, während und nach dem Spiel zu treffen sind, gegebenenfalls unter Einbeziehung zusätzlicher, nicht in diesem Übereinkommen enthaltener Maßnahmen.
Schlagworte
Vereinsspiel, Vereinsturnier, Auswahlturnier
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021
Gesetzesnummer
10009670
Dokumentnummer
NOR12122355
alte Dokumentnummer
N7198813428L
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