Artikel 4
Die an einer österreichischen Universität vollständig abgelegte erste Diplomprüfung in der Studienrichtung Philosophie gemäß dem österreichischen Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen sowie die an der Internationalen Akademie für Philosophie im Fürstentum Liechtenstein (IAP) vollständig abgelegte erste Diplomprüfung in der Studienrichtung Philosophie sind als einander voll gleichwertige Prüfungen anerkannt. Der Absolvent einer dieser Prüfungen ist berechtigt, im jeweils anderen Vertragsstaat unter Anrechnung von vier Semestern unmittelbar den zweiten Studienabschnitt der Studienrichtung Philosophie zu beginnen. Art. 3 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Voraussetzung ist, daß das bisherige Studium überwiegend an Hochschulen der beiden Vertragsstaaten durchgeführt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Gesetzesnummer
10010056
Dokumentnummer
NOR12126900
alte Dokumentnummer
N7199749693L
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