Artikel 49 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 7. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Artikel 49

Beide Seiten ermutigen zu direkten Kontakten zwischen Architekten beider Vertragsstaaten. Sie begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen Österreichischen Architektenorganisationen und dem Verband Polnischer Architekten (SARP).

Die Entsendung von Architekten erfolgt auf der Grundlage direkter Vereinbarungen zwischen den genannten Verbänden.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009925

Dokumentnummer

NOR12125281

alte Dokumentnummer

N7199423317L

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