IV. KULTURINSTITUTE
Artikel 44
In Anbetracht dessen, daß dem Österreichischen Kulturinstitut in Warschau und dem Polnischen Institut in Wien in der Österreichisch-polnischen Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft besondere Bedeutung zukommt, werden beide Seiten beiden Instituten weiterhin die für ihre Tätigkeit nötige Unterstützung gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009925
Dokumentnummer
NOR12125276
alte Dokumentnummer
N7199423312L
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