Artikel 41 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1990

IV. Kulturinstitute

Artikel 41

In Anbetracht dessen, daß dem Österreichischen Kulturinstitut in Warschau und dem Polnischen Institut in Wien in der österreichisch-polnischen Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft besondere Bedeutung zukommt, werden die Vertragsparteien beide Instituten weiterhin die für ihre Tätigkeit nötige Unterstützung gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009730

Dokumentnummer

NOR12123048

alte Dokumentnummer

N7199012481J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)