IV. Kulturinstitute
Artikel 41
In Anbetracht dessen, daß dem Österreichischen Kulturinstitut in Warschau und dem Polnischen Institut in Wien in der österreichisch-polnischen Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft besondere Bedeutung zukommt, werden die Vertragsparteien beide Instituten weiterhin die für ihre Tätigkeit nötige Unterstützung gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009730
Dokumentnummer
NOR12123048
alte Dokumentnummer
N7199012481J
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