Artikel 40
Die Vertragsparteien bekunden ihr Interesse an einer Entwicklung und Vertiefung der in diesem Übereinkommen vereinbarten Aktivitäten auf kulturellem Gebiet durch eine Zusammenarbeit der österreichischen Bundesländer mit den polnischen Wojewodschaften und mit regionalen polnischen Kulturorganisationen, zum Beispiel durch die gegenseitige Veranstaltung von Kulturtagen und Kulturwochen.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009730
Dokumentnummer
NOR12123047
alte Dokumentnummer
N7199012480J
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