Artikel 3 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Slowakei)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 3

(1) Bei der Erledigung von Ersuchen wird das Recht des ersuchten Staates angewendet. Davon abweichende Verfahrensvorschriften des ersuchenden Staates werden jedoch auf dessen Verlangen angewendet, sofern dies mit den Grundsätzen des Verfahrensrechtes des ersuchten Staates vereinbar ist.

(2) Die den Sicherheitsbehörden zustehenden Befugnisse richten sich jeweils nach den inländischen Rechtsvorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

10002973

Dokumentnummer

NOR12035543

alte Dokumentnummer

N2199014282A

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