Artikel 3 Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

Alte FassungIn Kraft seit 17.10.2002

Artikel 3

Strafrechtliche Verantwortung der Unternehmensleiter

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Leiter, Entscheidungsträger oder Träger von Kontrollbefugnissen von Unternehmen bei betrügerischen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 1, die eine ihnen unterstellte Person zum Vorteil des Unternehmens begeht, nach den Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts des Mitgliedstaats für strafrechtlich verantwortlich erklärt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019

Gesetzesnummer

20002405

Dokumentnummer

NOR40038265

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