aufgehoben durch Richtlinie (EU) 2017/1371
Artikel 3
Strafrechtliche Verantwortung der Unternehmensleiter
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Leiter, Entscheidungsträger oder Träger von Kontrollbefugnissen von Unternehmen bei betrügerischen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 1, die eine ihnen unterstellte Person zum Vorteil des Unternehmens begeht, nach den Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts des Mitgliedstaats für strafrechtlich verantwortlich erklärt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2019
Gesetzesnummer
20002405
Dokumentnummer
NOR40038265
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