Artikel 3
Stabilitätsbeitrag der Länder
(1) Die Länder (einschließlich Wien) verpflichten sich, einen Stabilitätsbeitrag in Form eines durchschnittlichen Haushaltsüberschusses für das Jahr 2008 in Höhe von nicht unter 0,45% des BIP, für das Jahr 2009 in Höhe von nicht unter 0,49% des BIP, für das Jahr 2010 und alle weiteren Jahre der Geltung dieser Vereinbarung in Höhe von nicht unter 0,52% des BIP zum gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad beizutragen.
(2) Die Stabilitätsbeiträge der einzelnen Länder zur Verpflichtung gemäß Abs. 1 werden wie folgt festgelegt (ordentliche Stabilitätsbeiträge der Länder):
| Spalte 1 | Spalte 2 |
Länder | Volkszahl 2001 | Anteil am Stabilitätsbeitrag |
| in % | in % |
Burgenland | 3,45528 | 2,847 |
Kärnten | 6,96323 | 6,528 |
Niederösterreich | 19,24339 | 18,548 |
Oberösterreich | 17,13720 | 17,901 |
Salzburg | 6,41682 | 6,703 |
Steiermark | 14,73008 | 13,991 |
Tirol | 8,38485 | 8,758 |
Vorarlberg | 4,37015 | 4,565 |
Wien | 19,29900 | 20,159 |
Summe | 100,00000 | 100,000 |
(3) Die für die Überweisung der Ertragsanteile gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, für ein Jahr anzuwendende Volkszahl ist für dieses Jahr auch für die Verteilung der Stabilitätsbeiträge auf die einzelnen Länder anzuwenden. Bei Änderungen dieser Volkszahl gegenüber Spalte 1 ist der Anteil am Stabilitätsbeitrag gemäß Spalte 2 entsprechend anzupassen. Die neuen Anteile werden nach folgender Methode ermittelt: Je Land wird ein Wert nach folgender Formel errechnet:
Anteil am Stabilitätsbeitrag gemäß Spalte 2 dividiert durch Volkszahl 2001 mal neuer Volkszahl. Der kaufmännisch auf drei Kommastellen gerundete Anteil dieser Werte an deren Summe ist der neue Anteil des Landes am Stabilitätsbeitrag.
(4) Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages je Land bis zu einem Höchstbetrag, welcher sich aus dem jeweils anzuwendenden Anteilsverhältnis (Abs. 2 Spalte 2 iVm. Abs. 3) an insgesamt 0,15% des BIP des betreffenden Jahres ergibt, sind zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag), jedoch nur soweit dieser Höchstbetrag nicht schon für das Vorjahr ausgeschöpft wurde. Der Unterschreitungsbetrag ist im Folgejahr auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass über den Zeitraum der Geltung dieser Vereinbarung zumindest der durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Gesetzesnummer
20006024
Dokumentnummer
NOR40101879
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