Artikel 3 StabPakt 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 3

Stabilitätsbeitrag der Länder

(1) Die Länder (einschließlich Wien) verpflichten sich, einen Stabilitätsbeitrag in Form eines durchschnittlichen Haushaltsüberschusses für das Jahr 2008 in Höhe von nicht unter 0,45% des BIP, für das Jahr 2009 in Höhe von nicht unter 0,49% des BIP, für das Jahr 2010 und alle weiteren Jahre der Geltung dieser Vereinbarung in Höhe von nicht unter 0,52% des BIP zum gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad beizutragen.

(2) Die Stabilitätsbeiträge der einzelnen Länder zur Verpflichtung gemäß Abs. 1 werden wie folgt festgelegt (ordentliche Stabilitätsbeiträge der Länder):

 

Spalte 1

Spalte 2

Länder

Volkszahl 2001

Anteil am Stabilitätsbeitrag

 

in %

in %

Burgenland

3,45528

2,847

Kärnten

6,96323

6,528

Niederösterreich

19,24339

18,548

Oberösterreich

17,13720

17,901

Salzburg

6,41682

6,703

Steiermark

14,73008

13,991

Tirol

8,38485

8,758

Vorarlberg

4,37015

4,565

Wien

19,29900

20,159

Summe

100,00000

100,000

   

(3) Die für die Überweisung der Ertragsanteile gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, für ein Jahr anzuwendende Volkszahl ist für dieses Jahr auch für die Verteilung der Stabilitätsbeiträge auf die einzelnen Länder anzuwenden. Bei Änderungen dieser Volkszahl gegenüber Spalte 1 ist der Anteil am Stabilitätsbeitrag gemäß Spalte 2 entsprechend anzupassen. Die neuen Anteile werden nach folgender Methode ermittelt: Je Land wird ein Wert nach folgender Formel errechnet:

Anteil am Stabilitätsbeitrag gemäß Spalte 2 dividiert durch Volkszahl 2001 mal neuer Volkszahl. Der kaufmännisch auf drei Kommastellen gerundete Anteil dieser Werte an deren Summe ist der neue Anteil des Landes am Stabilitätsbeitrag.

(4) Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages je Land bis zu einem Höchstbetrag, welcher sich aus dem jeweils anzuwendenden Anteilsverhältnis (Abs. 2 Spalte 2 iVm. Abs. 3) an insgesamt 0,15% des BIP des betreffenden Jahres ergibt, sind zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag), jedoch nur soweit dieser Höchstbetrag nicht schon für das Vorjahr ausgeschöpft wurde. Der Unterschreitungsbetrag ist im Folgejahr auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass über den Zeitraum der Geltung dieser Vereinbarung zumindest der durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

20006024

Dokumentnummer

NOR40101879

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