Artikel 3 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1990

Artikel 3

Die Vertragsparteien befürworten die Abhaltung von Treffen der Österreichischen Rektorenkonferenz mit polnischen Rektoren, abwechselnd in dem einen und dem anderen Vertragsstaat, um die Möglichkeit für die Erweiterung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit zu diskutieren.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009730

Dokumentnummer

NOR12123010

alte Dokumentnummer

N7199012443J

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