Artikel 3
(1) Die Teilnehmer am grenzüberschreitenden Touristenverkehr sind auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei verpflichtet, sich auf Aufforderung durch Grenzkontrollorgane mit einem in Artikel 2 genannten Dokument auszuweisen.
(2) Die im Absatz 1 genannten Personen dürfen Heimtiere ins Gebiet der Staaten der Vertragsparteien im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 mitführen. Der Grenzübertritt mit Pferden im Rahmen des Reittourismus ist an den in der Anlage 1 genannten Grenzübertrittspunkten unter Beachtung der Veterinärvorschriften zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017
Gesetzesnummer
20005168
Dokumentnummer
NOR40085524
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