Artikel 3
- 1. Der Ausschuß dient den EFTA-Staaten als beratendes Gremium in Belangen des EWR. In diesen Angelegenheiten vermittelt er auch Informationen zwischen dem Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschuß und den Parlamenten der EFTA-Staaten wie auch unter diesen Parlamenten selbst.
- 2. Der Ausschuß kann weiter seine Ansichten bezüglich aller für das Funktionieren und die Entwicklung des EWR wichtigen Fragen dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten mitteilen. Er erfüllt auch die Aufgaben, die sich aus Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten und aus Artikel 47 Absatz 1 des Abkommens über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Gesetzesnummer
10007397
Dokumentnummer
NOR12080433
alte Dokumentnummer
N5199319732L
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