Artikel 3
Das Reichssteueramt prüft, ob die in Artikel 1 Absatz 2 angegebene Voraussetzung erfüllt ist, und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so bestätigt das Reichssteueramt dies auf der ersten Ausfertigung, die es dem Bundesministerium für Finanzen zustellt. Die zweite Ausfertigung bleibt beim Reichssteueramt.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022
Gesetzesnummer
10004176
Dokumentnummer
NOR12046109
alte Dokumentnummer
N3197435703J
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