Artikel 3 Doppelbesteuerung – Steuerentlastung bei Dividenden und Zinsen (Norwegen)

Alte FassungIn Kraft seit 26.4.1974

Artikel 3

Das Reichssteueramt prüft, ob die in Artikel 1 Absatz 2 angegebene Voraussetzung erfüllt ist, und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so bestätigt das Reichssteueramt dies auf der ersten Ausfertigung, die es dem Bundesministerium für Finanzen zustellt. Die zweite Ausfertigung bleibt beim Reichssteueramt.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

10004176

Dokumentnummer

NOR12046109

alte Dokumentnummer

N3197435703J

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