Artikel 3 Abkommen zwischen Österreich und Liechtenstein über die Gleichwertigkeiten der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 3

(1) Auf Antrag des Studierenden werden einschlägige Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen gegenseitig angerechnet beziehungsweise anerkannt. Nicht absolvierte Prüfungen, die nach den Studienvorschriften der aufnehmenden Hochschule verpflichtend vorgeschrieben sind, sind nachzuholen.

(2) Ob ein einschlägiges Studium vorliegt, wird von jener Hochschule beurteilt, an die der Antrag auf Anrechnung von Studienzeiten beziehungsweise auf Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungen gerichtet worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

10010056

Dokumentnummer

NOR12126899

alte Dokumentnummer

N7199749692L

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