Artikel 39 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1990

Artikel 39

Die Vertragsparteien tauschen auf Grundlage von Entsendungen und Einladungen Experten des Kulturlebens zum Studium von Fragen des kulturellen Lebens im anderen Staate aus.

Die Gesamtdauer der Aufenthalte in jedem Vertragsstaat beträgt bis zu 45 Personentage.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009730

Dokumentnummer

NOR12123046

alte Dokumentnummer

N7199012479J

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