Artikel 36 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1990

Artikel 36

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films und sehen insbesondere vor:

  1. a) Die Teilnahme mit eigenen Filmen an internationalen Filmfestwochen, die im anderen Staat veranstaltet werden;
  2. b) die Unterstützung direkter Kontakte zwischen Filmschaffenden, Filmgesellschaften und einschlägigen Institutionen beider Staaten im Bereich des Filmwesens;
  3. c) die Prüfung der Möglichkeit der Zusammenarbeit mit Filmproduktionen auf dem Gebiet des Dokumentarfilms sowie der Möglichkeit von Koproduktionen;
  4. d) beide Seiten bekunden ihr Interesse darin, im jeweils anderen Land österreichische und polnische Filmtage durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009730

Dokumentnummer

NOR12123043

alte Dokumentnummer

N7199012476J

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