Artikel 35
Die Vertragsparteien unterstützen die direkte Zusammenarbeit und den Austausch von Publikationen und Informationen zwischen der Österreichischen Nationalbibliothek und der Nationalbibliothek Warschau sowie zwischen anderen entsprechenden Bibliotheken beider Staaten.
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Bibliothekare für die Dauer von insgesamt je 20 Personentagen aus.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009730
Dokumentnummer
NOR12123042
alte Dokumentnummer
N7199012475J
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