Artikel 34
Beide Seiten unterstützen die Zusammenarbeit auf den Gebieten der wissenschaftlichen Denkmalpflege, der Restaurierung von Kunstwerken und der archäologischen Ausgrabungen.
Sie tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Experten dieses Bereiches bis zu einer Gesamtdauer von je 30 Personentagen aus.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009925
Dokumentnummer
NOR12125266
alte Dokumentnummer
N7199423302L
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