Artikel 34 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1990

Artikel 34

Die Vertragsparteien befürworten die Zusammenarbeit zwischen den Verlagen und Buchhändlern beider Staaten im Bereich des Informationsaustausches, der Übermittlung von wertvollen literarischen Werken, der Empfehlung der entsprechenden Werke zur Übersetzung, der Herausgabe von literarischen Anthologien sowie zur Teilnahme an internationalen Buchmessen und Buchausstellungen.

Im Rahmen dieser Zusammenarbeit wird vereinbart:

  1. a) Die Vertragsparteien werden während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens auf Grundlage von Entsendung und Einladung je einen literarischen Übersetzer der österreichischen und der polnischen Literatur für die Dauer von je 1 Monat austauschen. Die polnische Vertragspartei erklärt sich bereit, auf Ansuchen der österreichischen Vertragspartei zusätzlich einen weiteren österreichischen Übersetzer polnischer Literatur für die Dauer eines Monatszu empfangen.
  2. b) Die österreichische Vertragspartei wird während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens in Österreich ein Symposium im Bereich der Literatur und des Verlagswesens organisieren, das der gegenseitigen Vorstellung von literarischen Werken sowie allenfalls der Herausgabe einer Anthologie polnischer Gegenwartsliteratur gewidmet sein wird. Die österreichische Vertragspartei läd zur Teilnahme an diesem Symposium 10 Personen aus Polen, vorzugsweise Autoren, ein.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009730

Dokumentnummer

NOR12123041

alte Dokumentnummer

N7199012474J

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