KAPITEL IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 33
- 1. Die Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission für Europa sowie die nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen Länder können Vertragsparteien dieses Abkommens werden:
- a) durch Unterzeichnung;
- b) durch Ratifikation, nachdem sie das Abkommen unter Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;
- c) durch Beitritt.
- 2. Die Länder, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für
- Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können durch Beitritt Vertragsparteien des Abkommens nach seinem Inkrafttreten werden.
- 3. Das Abkommen liegt bis einschließlich 31. August 1956 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.
- 4. Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung
- einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10003888
Dokumentnummer
NOR12043375
alte Dokumentnummer
N3195826232L
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