Artikel 31
(1) Norwegischen Inhabern von Stipendien zur Teilnahme an österreichischen Sommerkursen gemäß Artikel 8, Absatz 4, wird gewährt:
- a) Ein monatliches Stipendium von öS 7500,–.
- b) Ersatz der Sommerkursgebühren.
- c) Unentgeltliche Kranken- und Unfallversicherung.
(2) Österreichischen Inhabern von Stipendien zur Teilnahme an norwegischen Sommerkursen gemäß Artikel 8, Absatz 2, und Artikel 27 dieses Übereinkommens wird gewährt:
- a) Ein angemessener Betrag zur Deckung von Ausgaben, die für den Kurs notwendig sind (Unterkunft, Verpflegung und Unterricht).
- b) Ein Taschengeld von nkr. 500,–.
- c) Im Falle einer akuten Erkrankung oder eines Unfalles wird auf der Grundlage des Einzelfalles eine Lösung gefunden werden.
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