Kapitel VI
Einbeziehung der Zollverwaltung
Artikel 31
Befugnisse von Zollorganen der Republik Österreich
(1) Soweit Zollorgane der Republik Österreich sicherheitspolizeiliche oder kriminalpolizeiliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs (§ 3 in Verbindung mit § 29 Zollrechtsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994) wahrnehmen oder ihnen die Durchführung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle übertragen wurde, sind sie zur grenzüberschreitenden Nacheile nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 11 befugt.
(2) Soweit Zollorganen der Republik Österreich die Durchführung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle übertragen wurde, können sie auch für den gemischten Streifendienst gemäß Artikel 16 eingesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Gesetzesnummer
20001394
Dokumentnummer
NOR40019111
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