Artikel 30
Rechtsstellung der Beamten im Bereich des Strafrechts
Die Beamten, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates tätig werden, sind in bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, den Beamten des Vertragsstaates gleichgestellt, auf dessen Hoheitsgebiet sie tätig werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Gesetzesnummer
20001394
Dokumentnummer
NOR40019110
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