Artikel 30 Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Norwegen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1996

Artikel 30

Durchführung

(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Vertragsstaaten, ihre im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Abzugsteuersysteme weiterhin anzuwenden. Sieht jedoch das Abkommen in bezug auf diese Besteuerung eine Befreiung oder Ermäßigung vor, so werden die über diese abkommensgemäße Begrenzung hinaus eingehobenen Steuern über Ersuchen des berechtigten Steuerpflichtigen rückerstattet.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese abkommensgemäßen Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10005080

Dokumentnummer

NOR12056148

alte Dokumentnummer

N3199760662J

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