Artikel 2 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1959

KAPITEL II VORÜBERGEHENDE EINFUHR OHNE ENTRICHTUNG DER EINGANGSABGABEN UND FREI VON EINFUHRVERBOTEN UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN

Artikel 2

  1. 1. Unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr und unter den anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen läßt jede Vertragspartei diejenigen Fahrzeuge ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und ohne Anwendung von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen vorübergehend zur Einfuhr zu, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind und die von Unternehmen, die von diesem Gebiet aus ihre Geschäftstätigkeit ausüben, im internationalen Straßenverkehr eingeführt und gewerblich verwendet werden.
  2. 2. Für diese Fahrzeuge muß ein Eingangsvormerkschein vorliegen, durch den die Entrichtung der Eingangsabgaben und erforderlichenfalls auch der verwirkten Zollstrafen gesichert wird, wobei die besonderen Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 4 zu beachten sind.
  3. 3. Für Fahrzeuge, die eingeführt werden, um nach der Einfuhr vermietet zu werden, gelten die Begünstigungen dieses Abkommens nicht.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003888

Dokumentnummer

NOR12043344

alte Dokumentnummer

N3195826201L

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