Verfassungsbestimmung
Artikel 2
Sitz des Zentrums ist der Sitz der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im folgenden als Bank bezeichnet). Der Sitz kann durch einen vom Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder gefaßten Beschluß an einen anderen Ort verlegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
10006286
Dokumentnummer
NOR40005553
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