Artikel 2 StabPakt 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 2

Stabilitätsbeitrag des Bundes

(1) Der Bund verpflichtet sich, seine Budgetpolitik so stabilitätsorientiert zu gestalten, dass das Defizit im Bundeshaushalt für das Jahr 2008 maximal 1,33% des BIP, für das Jahr 2009 maximal 0,68% des BIP, für das Jahr 2010 und alle weiteren Jahre der Geltung dieser Vereinbarung maximal 0,14% des BIP beträgt (ordentlicher Stabilitätsbeitrag des Bundes).

(2) Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 0,25% des BIP des betreffenden Jahres sind zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag), jedoch nur soweit dieser Höchstbetrag nicht schon für das Vorjahr ausgeschöpft wurde. Der Unterschreitungsbetrag ist im Folgejahr auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass über den Zeitraum der Geltung dieser Vereinbarung zumindest der durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

20006024

Dokumentnummer

NOR40101878

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)