Artikel 2
Gewährung von Verkehrsrechten
- 1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei für die Durchführung des internationalen Fluglinienverkehrs durch die Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei die folgenden Rechte:
- a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;
- b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen, und
- c) die Rechte, die anderweitig in diesem Abkommen festgelegt sind.
- 2. Keine Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Recht eingeräumt wird, sich am Fluglinienverkehr zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu beteiligen.
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