Artikel 2
(1) Der Betrieb der INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen unterliegt den folgenden Bedingungen:
- a) er darf den Frieden, die gute Ordnung und die Sicherheit des Küstenstaates nicht beeinträchtigen;
- b) er darf keine schädlichen Störungen anderer Funkdienste verursachen, die innerhalb der Grenzen des Hoheitsgebiets des Küstenstaates betrieben werden;
- c) er hat im Einklang mit einschlägigen internationalen Übereinkünften und insbesondere der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmelde-Union Not- und Sicherheitsaussendungen Vorrang einzuräumen;
- d) während des Betriebs von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen in einem Gebiet, in dem explosive Gase vorhanden sind, insbesondere während Arbeiten im Zusammenhang mit Öl und anderen feuergefährlichen Stoffen, müssen unter Einhaltung einschlägiger Sicherheitsvorschriften Schutzmaßnahmen ergriffen werden;
- e) INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen unterliegen auf Antrag des Küstenstaats der Prüfung durch dessen Behörden; völkerrechtlich anerkannte Schiffahrtsrechte bleiben unberührt.
(2) In dieser Vereinbarung bezeichnet „Küstenstaat“ den Staat, in dessen Küstenmeer und Häfen die INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen unter Einhaltung dieser Vereinbarung betrieben werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Gesetzesnummer
10012187
Dokumentnummer
NOR12153427
alte Dokumentnummer
N9199312949A
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