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Artikel 2 Internationale Vereinbarung über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeeres und in Häfen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.1993

Artikel 2

(1) Der Betrieb der INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen unterliegt den folgenden Bedingungen:

  1. a) er darf den Frieden, die gute Ordnung und die Sicherheit des Küstenstaates nicht beeinträchtigen;
  2. b) er darf keine schädlichen Störungen anderer Funkdienste verursachen, die innerhalb der Grenzen des Hoheitsgebiets des Küstenstaates betrieben werden;
  3. c) er hat im Einklang mit einschlägigen internationalen Übereinkünften und insbesondere der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmelde-Union Not- und Sicherheitsaussendungen Vorrang einzuräumen;
  4. d) während des Betriebs von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen in einem Gebiet, in dem explosive Gase vorhanden sind, insbesondere während Arbeiten im Zusammenhang mit Öl und anderen feuergefährlichen Stoffen, müssen unter Einhaltung einschlägiger Sicherheitsvorschriften Schutzmaßnahmen ergriffen werden;
  5. e) INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen unterliegen auf Antrag des Küstenstaats der Prüfung durch dessen Behörden; völkerrechtlich anerkannte Schiffahrtsrechte bleiben unberührt.

(2) In dieser Vereinbarung bezeichnet „Küstenstaat“ den Staat, in dessen Küstenmeer und Häfen die INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen unter Einhaltung dieser Vereinbarung betrieben werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

10012187

Dokumentnummer

NOR12153427

alte Dokumentnummer

N9199312949A

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