Artikel 2 – Grundsätzliches zu konzessionellen Krediten sowie indikativer Finanzrahmen Abkommen über die finanzielle Kooperation (Ägypten)

Alte FassungIn Kraft seit 23.5.2008

Artikel 2 – Grundsätzliches zu konzessionellen Krediten sowie indikativer Finanzrahmen

Der österreichische Bundesminister für Finanzen ist bereit, im Wege der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft, Wien, welche als österreichische Exportkreditagentur auftritt, und im Wege von Kommerzbanken, welche bei gebundenen Hilfskrediten als Kreditgeber auftreten, die Gewährung von Krediten zu konzessionellen Konditionen für eine Finanzierung von 100% der Verträge betreffend die Bereitstellung von Exporten österreichischer Kapitalgüter und damit verbundener Dienstleistungen für finanziell nicht tragfähige Entwicklungsprojekte in der Arabischen Republik Ägypten zu unterstützen.

Ein indikativer Finanzrahmen von bis zu EUR 50.000.000,- (Euro fünfzig Millionen) wird als außerordentliche Maßnahme für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens zur Verfügung gestellt. Eine Verlängerung dieses Abkommens in Übereinstimmung mit Artikel 12 dieses Abkommens kann in Betracht gezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20005850

Dokumentnummer

NOR40099116

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