Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
- a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- –die Bundesstraße Nr. 21 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
- –den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
- –in den beiderseits der Bundesstraße Nr. 21 gelegenen Dienstgebäuden die Abfertigungshallen, den Untersuchungs- und Arrestraum, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
- b) die in dem südlich der Bundesstraße Nr. 21 gelegenen Dienstgebäude den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar alle Räume mit Ausnahme der gemeinsam benützten.
Es wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen für jeden Grenzabschnitt eine eigene Rechtsvorschrift angelegt.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr, Untersuchungsraum
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018
Gesetzesnummer
20000539
Dokumentnummer
NOR40006696
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