Artikel 2 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Schwarzbach-Bundesstraße) (BRD)

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1970

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

  1. a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
  1. b) die in dem südlich der Bundesstraße Nr. 21 gelegenen Dienstgebäude den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar alle Räume mit Ausnahme der gemeinsam benützten.

Es wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen für jeden Grenzabschnitt eine eigene Rechtsvorschrift angelegt.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr, Untersuchungsraum

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018

Gesetzesnummer

20000539

Dokumentnummer

NOR40006696

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