Artikel 2 Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1988

Artikel 2

Innerstaatliche Koordination

Die Parteien koordinieren die Maßnahmen und Aktionen ihrer Ministerien und anderer staatlicher Stellen gegen Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern, gegebenenfalls durch die Einrichtung koordinierender Gremien.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

10009670

Dokumentnummer

NOR12122353

alte Dokumentnummer

N7198813426L

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