Artikel 2
Innerstaatliche Koordination
Die Parteien koordinieren die Maßnahmen und Aktionen ihrer Ministerien und anderer staatlicher Stellen gegen Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern, gegebenenfalls durch die Einrichtung koordinierender Gremien.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021
Gesetzesnummer
10009670
Dokumentnummer
NOR12122353
alte Dokumentnummer
N7198813426L
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