Artikel 2 EFTA - Parlamentarischer Ausschuß

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet „EFTA-Staat“ ein Mitgliedsstaat der Europäischen Freihandelsassoziation, der Vertragspartei des EWR-Abkommens, des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten, des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs sowie des vorliegenden Abkommens ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

10007397

Dokumentnummer

NOR12080432

alte Dokumentnummer

N5199319731L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)