Artikel 2
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet „EFTA-Staat“ ein Mitgliedsstaat der Europäischen Freihandelsassoziation, der Vertragspartei des EWR-Abkommens, des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten, des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs sowie des vorliegenden Abkommens ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Gesetzesnummer
10007397
Dokumentnummer
NOR12080432
alte Dokumentnummer
N5199319731L
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