Artikel 2 Doppelbesteuerung – Quellensteuer (Finnland)

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.1965

Artikel 2

(1) Der Empfänger von Einkünften aus Dividenden und Zinsen, die in Österreich einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, hat Anspruch auf Entlastung von dieser Steuer, sofern

  1. a) er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte in Finnland im Sinn des Artikels 4 des Abkommens ansässig ist und
  2. b) die in Rede stehenden Einkünfte in Finnland den Steuern vom Einkommen unterliegen.

(2) Angehörige einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Republik Finnland, die in Österreich oder in dritten Staaten residieren und die finnische Staatsangehörigkeit besitzen, gelten als in Finnland ansässig, sofern sie dort zur Entrichtung direkter Steuern von Dividenden und Zinsen, die in Österreich einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, verpflichtet sind (Artikel 9 Absatz 4 lit. a des Abkommens).

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

10003988

Dokumentnummer

NOR12044620

alte Dokumentnummer

N3196520376L

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